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Teil 1 – Eingliederung, Grundlagen und Hintergründe von Gefährdungsbeurteilungen

Grundsätzlich besteht das Ziel darin, zu ermitteln, welche Maßnahmen des obligatorischen Arbeitsschutzes zwingend erforderlich sind. Entsprechend wird ein Instrument erforderlich, das es ermöglicht, Gefährdungen zur erkennen, Maßnahmen zu erarbeiten, diese durchzuführen, ihre Wirksamkeit zu kontrollieren und den gesamten Prozess (juristisch) nachvollziehbar zu dokumentieren. Dieses Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1 bzw. GUV-V A1) sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung.§ 6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Arbeitgeber können die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder externe Berater, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt.

Rahmenfaktoren zur Büroraumgestaltung, Arbeitsschutzgesetz, Darstelung von Dr. Wagner & Partner

Quelle: Rahmenfaktoren zur Büroraumplanung und Arbeitsschutz, eigene Darstellung – Dr. Wagner &  Partner

 

Das wichtigste Dokument der europäischen Gesetzgebung zur Gefährdungsbeurteilung ist die Rahmenrichtlinie 89/391. Diese Richtlinie beinhaltet „allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze“ (Art. 1.2.). Sie übergibt hinsichtlich aller mit der Arbeit in Verbindung stehenden Aspekte den Arbeitgebern die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.

Auf nationaler Ebene (Deutschland) wird, wie bereits erwähnt, durch das Arbeitsschutzgesetz die Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinien geregelt. Es definiert auch die jeweiligen Detailsbestimmungen:

  • Bildschirm-Richtlinie 90/270/EWG und
  • Bildschirmarbeitsverordnung

Die Arbeitsstättenregel „ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ schließt Konkretisierungslücken der Arbeitsstättenverordnung und dabei mitunter die Definition des Flächenbedarfs für diverse Arbeitsbereiche. Arbeitswissenschaftlich begründete Raumabmessungen werden dort als Grundlage eingesetzt und gesonderte Maßangaben für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze festgelegt:

  • Einzel-/Mehrpersonenbüros: 8 – 10m²,
  • Großraumbüros: 12 – 15m² je Arbeitsplatz

Details zu den neuen ASR (Arbeitsstättenregeln) finden Sie hier: Neue Arbeitsstättenregeln ASR A 2.1 und 4.1 oder BAuA – Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin

Die immer wieder gestellten Fragen nach Fläche pro Arbeitsplatz bzw. die im Einzelfall sehr differenziert interpretierten Beschreibungen von Flächendefinitionen münden unternehmensintern meist in Konfliktsituationen. Hier treffen Unternehmenslenker, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsräte usw. aufeinander. Genau an dieser Stelle ist es wichtig, den Blick über den Tellerrand hinaus zu lenken und geschäftsbezogene Zieldefinitionen als auch planungsrelevante Kriterien gleichermaßen integrativ zu betrachten. Nur so gelingt es stimmige, indviduelle Planungskonzepte, Maßnahmenpakete und Umsetzungen zu entwickeln.

Gestaltungsspektrum integrative Büro- und Gebäudeplanung, Dr. Wagner & PartnerQuelle: Gestaltungsspielraum integrative Gebäude- und Raumkonzeption, eig. Darstellung – Dr. Wagner & Partner

 

Richtwerte drücken Soll-Bestimmungen aus, die auch im Regelfall einzuhalten sind. Abweichungen davon sind möglich, aber in besonderer Weise darlegungs- und begründungspflichtig. Im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen müsste ausgewiesen sein, welche Kompensationsmaßnahmen für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden „auf gleichem Niveau“ den Mitarbeitern hier angeboten werden können. Ausschließlich Kostenargumente sind hier nicht angebracht.

 

Was heißt das konkret für die Planung?

Planer müssen alle Definitionen proaktiv und sicher in den Gestaltungsprozess einspielen können. Nur so gelingt es bei der Konzeption alle möglichen Potentiale und Machbarkeiten auszuschöpfen.  Die Ergebnisse dabei sind:

  • optimale Zielgruppenausrichtung (Umsetzung Bedarfsanforderungen)
  • beschleunigte Planungs- und Genehmigungsprozesse
  • optimierte Fach- und Detailplanung
  • Budgetsicherheiten

Der Umfang der individuellen Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten, hier lassen Gesetze und Richtlinien einen recht breiten Spielraum ein, da nahezu nur Grundsätze definiert sind.

 

Wann ist der richtige Zeitpunkt eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit sein. Sie ist durchzuführen:

  • als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • bei maßgeblichen betrieblichen Veränderungen (z.B. Planung neuer Arbeitsplätze, Änderung von Arbeitsprozessen, Änderung der Arbeitsorganisation, Neubeschaffungen von Geräten und Einrichtungen, bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen)
  • in regelmäßigen Abständen (insbesondere bei Änderung von Rechtsvorschriften, bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik)
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

VALUE FOR WORKPLACES: Man sollte immer wissen, dass nicht nur eine Lösung möglich ist. Durch das Aufzeigen von Alternativen generieren sich Mehrwerte in der bedarfsorientierten Bürokonzeption und notwendige Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen.

In diesem Rahmen ist es wichtig, nicht nur ausschließlich den Blick auf rechtliche Grundlagen und Richtlinien zu lenken. Vielmehr sollte ganzheitlich agiert und einzelfallbezogene Maßnahmenkonzepte entwickelt werden, zum Vorteil der Mitarbeiter und als Basis des Unternehmenserfolgs.

 Quelle: Auszüge Webseite Gefährdungsbeurteilungen.de; eigene Beschreibungen Dr. Wagner & Partner

 

 

 

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